Leitungswasser darf aufbereitet werden, damit es einwandfrei aus dem Hahn kommt. Für natürliches Mineralwasser gilt das Gegenteil: Es muss so rein aus dem Boden kommen, wie es in die Flasche gelangt. Erlaubt sind nur wenige, eng umschriebene Verfahren. Dieser Beitrag erklärt, was das Lebensmittelrecht zulässt, warum Aktivkohlefilter nicht dazugehören und weshalb diese Regel in den letzten Jahren Schlagzeilen gemacht hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Natürliches Mineralwasser darf grundsätzlich nicht behandelt werden. Die Ausnahmen sind eng: etwa Eisen oder Mangan abtrennen, Kohlensäure entziehen oder zusetzen, Fluorid senken.
- Desinfektion ist verboten, ebenso das Entfernen von Pestiziden und anderen Spurenstoffen menschlichen Ursprungs. Aktivkohlefilter gehören deshalb nicht zu den erlaubten Verfahren.
- Leitungswasser darf aufbereitet werden. Mineralwasser muss schon an der Quelle rein sein, darum entscheidet sein Einzugsgebiet.
Was ein natürliches Mineralwasser ausmacht
In der Schweiz legt die Getränkeverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern fest, was ein natürliches Mineralwasser ist. Es muss sich durch seine besondere geologische Herkunft auszeichnen, durch Art und Menge seiner Mineralstoffe, durch ursprüngliche Reinheit und durch eine Zusammensetzung, die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleich bleibt. Die Quelle muss gegen Verunreinigung geschützt sein, und von der Quelle bis zur Abfüllung darf das Wasser nur in Rohrleitungen fliessen.
Der Kern ist die ursprüngliche Reinheit: Das Wasser soll schon im Untergrund so sauber sein, dass es nichts braucht, um trinkbar zu werden. Darin unterscheidet sich natürliches Mineralwasser von Trinkwasser aus der Leitung, das aufbereitet werden darf. Wie sich Mineralwasser von Quell- und Tafelwasser unterscheidet, erklärt der Beitrag über Quellwasser und Mineralwasser.
Welche Verfahren erlaubt sind
Der Grundsatz steht in Artikel 8 der Verordnung: Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden. Davon gibt es wenige, abschliessend aufgezählte Ausnahmen:
- Dekantieren und Filtrieren, auch nach Belüftung mit Luft oder mit Ozon angereicherter Luft, um unerwünschte Bestandteile zu entfernen, etwa Eisen- oder Manganverbindungen, sofern sich die wesentlichen Bestandteile des Wassers dabei nicht verändern.
- Kohlensäure ganz oder teilweise entziehen, mit rein physikalischen Verfahren.
- Kohlensäure zusetzen.
- Fluorid mit aktiviertem Aluminiumoxid entfernen oder den Fluoridgehalt senken.
- Andere Behandlungen nur, wenn sie zwingend nötig sind, das Wasser in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht verändern und nicht dazu dienen, ein an der Quelle nicht einwandfreies Wasser hygienisch zu verbessern.
Ausdrücklich verboten sind Desinfektionsbehandlungen jeder Art, der Zusatz keimhemmender Stoffe und alle anderen Behandlungen, die den Keimgehalt verändern. Auch feinen Filtern sind deshalb Grenzen gesetzt: Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat 2025 präzisiert, dass Mikrofilter bei natürlichem Mineralwasser nur Partikel wie Gesteinsteilchen entfernen und den Keimgehalt dabei nicht verändern dürfen. Porengrössen unter 0,8 Mikrometer verändern den Keimgehalt stark und sind unzulässig (BLV). Einige der erlaubten Verfahren müssen auf dem Etikett stehen, etwa «Kohlensäure ganz entzogen», «mit Kohlensäure versetzt», «ozonbehandeltes Wasser» oder «entfluoridiert».
Was bei der Aufbereitung erlaubt ist
Natürliches Mineralwasser
- Dekantieren und Filtrieren, etwa um Eisen- oder Manganverbindungen abzutrennen
- Kohlensäure entziehen oder zusetzen
- Fluorid mit aktiviertem Aluminiumoxid senken
- Verboten: jede Desinfektion und jede Behandlung, die ein an der Quelle nicht einwandfreies Wasser hygienisch verbessern soll
Trinkwasser aus der Leitung
- Aktivkohle
- UV-Licht
- Chlor, Chlordioxid oder Ozon zur Desinfektion
- Membranverfahren wie die Umkehrosmose
Ein natürliches Mineralwasser muss darum schon an der Quelle rein sein. Rückstände menschlichen Ursprungs dürfen nachträglich nicht herausgefiltert werden.
Warum Aktivkohle nicht dazugehört
Aktivkohle ist ein sehr poröses Material. An ihrer grossen inneren Oberfläche lagern sich gelöste Stoffe an, darunter organische Spurenstoffe wie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln. In der Trinkwasseraufbereitung ist das ein bewährtes Verfahren. Auf der Liste der erlaubten Behandlungen für natürliches Mineralwasser steht es nicht.
Das BLV hat es 2022 ausdrücklich festgehalten: Spurenstoffe menschlichen Ursprungs wie Pestizide und ihre Abbauprodukte dürfen in natürlichem Mineralwasser gar nicht vorkommen, und ihre Entfernung ist nicht vorgesehen. Das Lebensmittelrecht kennt dafür keine Ausnahmen. Sonst, so das BLV, würden Konsumentinnen und Konsumenten über die ursprüngliche Reinheit getäuscht (BLV). Erlaubt bleibt, natürliche Bestandteile aus dem Gestein wie Eisen oder Mangan abzutrennen.
Dieselbe Logik gilt in der EU. Die Mineralwasser-Richtlinie erlaubt nur wenige Verfahren und verbietet jede Desinfektion. Ein Audit der EU-Kommission in Frankreich führte Aktivkohle und UV-Licht 2024 als verbotene Behandlungen auf (EU-Kommission). Ursprüngliche Reinheit lässt sich nicht herstellen. Sie muss vorhanden sein.
Warum Leitungswasser anders behandelt wird
Für Trinkwasser aus der Leitung gilt die Trinkwasserverordnung. Sie legt Höchstwerte fest und lässt eine ganze Reihe von Aufbereitungsverfahren zu: Filtration bis hin zur Umkehrosmose, Aktivkohle, Ozon, UV-Bestrahlung, Chlor und Chlordioxid. Auch das Mischen von Wasser aus verschiedenen Fassungen ist ausdrücklich vorgesehen, um die Konzentration unerwünschter Stoffe zu senken.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigen die Abbauprodukte des Fungizids Chlorothalonil. Wasserversorger nehmen belastete Fassungen ausser Betrieb, mischen ihr Wasser oder beziehen es von Nachbarn. Wo das nicht reicht, kommt eine Aufbereitung dazu, etwa mit Aktivkohle oder Umkehrosmose (Bundesrat, Eawag). Mehr dazu im Beitrag Pestizide im Trinkwasser.
Ein mit Aktivkohle gefiltertes Wasser darf durchaus verkauft werden, nur nicht als natürliches Mineralwasser. Es gilt dann als Trinkwasser in Flaschen, und Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen sind auf dem Behältnis nicht erlaubt. Seit Mai 2026 verkauft ein grosser Abfüller ein solches Produkt in der Schweiz, nach eigenen Angaben landesweit (Le Temps, RTS).
Was die Fälle der letzten Jahre zeigen
Wie ernst die Regel gemeint ist, zeigen zwei Fälle. In Frankreich wurde Anfang 2024 bekannt, dass ein grosser Konzern Mineralwasser mehrerer Marken mit UV-Licht und Aktivkohle behandelt hatte. Eine Untersuchungskommission des französischen Senats hielt 2025 fest, es habe sich um Desinfektionsmassnahmen gehandelt, die strikt verboten sind (Sénat).
In der Westschweiz filterte ein grosser Abfüller sein natürliches Mineralwasser von 2008 bis 2022 über Aktivkohle. Die Waadtländer Lebensmittelkontrolle stiess 2020 bei einer Kontrolle darauf; ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung lehnte das BLV 2021 ab, unter Verweis auf die ursprüngliche Reinheit. Öffentlich wurde der Fall Anfang 2024 (Staatsrat Waadt, Le Temps, RTS, Tages-Anzeiger). 2025 verpflichtete die Waadtländer Staatsanwaltschaft das Unternehmen, eine Ersatzforderung von 500'000 Franken zu bezahlen, weil die Bezeichnung «natürliches Mineralwasser» die Konsumentinnen und Konsumenten getäuscht habe. Eine Gefahr ging vom Wasser laut Staatsanwaltschaft weder vor noch nach der Filtration aus, und das Unternehmen akzeptierte den Entscheid (Kanton Waadt, swissinfo).
Seit die Filter Ende 2022 abgebaut wurden, entspricht die Produktion laut dem Waadtländer Staatsrat dem Recht. Nach einem Bericht des Waadtländer Kantonschemikers vom März 2023, über den RTS und SRF 2026 berichteten, wurden seither einzelne Quellen verworfen und das Wasser der übrigen gemischt; als Hauptgrund nennen die Medienberichte Rückstände von Chlorothalonil (RTS, SRF, Tages-Anzeiger). Der Westschweizer Fall zeigt, worum es geht: Liegt das Einzugsgebiet einer Quelle in einer Region mit intensiver Landwirtschaft, können Pflanzenschutzmittel und ihre Abbauprodukte bis ins Grundwasser gelangen. Bei natürlichem Mineralwasser dürfen sie nachträglich nicht entfernt werden. Warum das Einzugsgebiet so viel ausmacht, zeigt der Beitrag Pestizide im Mineralwasser.
Was das für Piz Sardona heisst

Auch für Piz Sardona gilt: Was in der Flasche ist, muss schon an der Quelle so sein. Die stille Sorte kommt ohne zugesetzte Kohlensäure in die Flasche. Den prickelnden Sorten wird Kohlensäure zugesetzt, eines der wenigen erlaubten Verfahren.
Umso mehr zählt der Ursprung. Das Wasser versickert in den Sardona-Alpen über 2'000 m ü. M., beim UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona. Im Versickerungsgebiet gibt es keine Äcker, keine Gemüse- und Obstkulturen und keine Reben. Rund zwölf Jahre ist das Wasser danach durch Gesteins- und Felsschichten unterwegs, bis es in Mels aus der Castelsquelle gefasst wird. Nach Angaben der Mineralquellen Mels AG sind darin keine Pestizide nachweisbar, so wie es die ursprüngliche Reinheit von jedem natürlichen Mineralwasser verlangt. Die Mineralstoffanalyse der Castelsquelle steht auf der Seite unser Wasser.
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Häufige Fragen
Darf Mineralwasser mit Aktivkohle gefiltert werden?
Natürliches Mineralwasser nicht. Die Schweizer Getränkeverordnung erlaubt nur wenige, abschliessend aufgezählte Verfahren, etwa das Abtrennen von Eisen- oder Manganverbindungen oder das Zusetzen von Kohlensäure. Aktivkohle gehört nicht dazu. Das BLV hält fest, dass Spurenstoffe menschlichen Ursprungs wie Pestizide in natürlichem Mineralwasser nicht vorkommen dürfen und auch nicht entfernt werden dürfen. Bei Trinkwasser aus der Leitung ist Aktivkohle dagegen ein übliches Verfahren.
Welche Behandlungen sind bei natürlichem Mineralwasser erlaubt?
Erlaubt sind Dekantieren und Filtrieren, auch nach Belüftung mit Luft oder ozonangereicherter Luft, um unerwünschte Bestandteile wie Eisen- oder Manganverbindungen abzutrennen; das Entziehen und Zusetzen von Kohlensäure; das Senken des Fluoridgehalts mit aktiviertem Aluminiumoxid. Andere Verfahren nur, wenn sie zwingend nötig sind, die wesentlichen Bestandteile nicht verändern und nicht dazu dienen, ein an der Quelle nicht einwandfreies Wasser hygienisch zu verbessern. Jede Desinfektion ist verboten.
Warum darf Leitungswasser aufbereitet werden, Mineralwasser aber nicht?
Weil die beiden Kategorien unterschiedlich definiert sind. Trinkwasser muss bestimmte Höchstwerte einhalten, und die Trinkwasserverordnung lässt dafür eine Reihe von Aufbereitungsverfahren zu. Natürliches Mineralwasser dagegen ist über seine ursprüngliche Reinheit definiert: Es muss schon an der Quelle einwandfrei sein. Wer Mineralwasser kauft, soll sich darauf verlassen können, dass es so in die Flasche kommt, wie die Quelle es hergibt.
Woran ist zu erkennen, ob ein Mineralwasser behandelt wurde?
Einige Behandlungen müssen auf dem Etikett stehen, in der Sachbezeichnung oder in der Nähe der Analyseangaben: etwa «mit Kohlensäure versetzt», «Kohlensäure teilweise entzogen», «ozonbehandeltes Wasser», «entmangant» oder «entfluoridiert». Wird Eisen nur durch Filtrieren oder Dekantieren abgetrennt, muss das nicht angegeben werden. Verbotene Verfahren wie Desinfektion oder Aktivkohlefilter dürfen gar nicht erst angewendet werden.
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